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Kooperationsplan

Was ist die Idee des Kooperationsplans?

Es geht um Sie

Wir erstellen gemeinsam mit Ihnen einen Fahrplan, in dem wir das Ziel festlegen und den Weg beschreiben, wie wir dieses erreichen: Was sind Ihre nächsten Schritte, wie unterstützt Sie Ihr Jobcenter dabei und wen brauchen wir ggf. noch dazu?
Sie können Ihre Vorstellungen, Wünsche aber auch Bedenken einbringen und wir überlegen gemeinsam, welche Lösungen es dafür geben kann.

Verständlich und auf das ­Wesentliche reduziert

Sie haben alles Notwendige kompakt zusammengefasst und können auf einen Blick sehen, welche Schritte gemeinsam unternommen werden.

Wie arbeiten wir zusammen?

Der neue Kooperationsplan ist rechtlich unverbindlich und stellt eine vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit in den Mittelpunkt.
Es ist wichtig, dass Absprachen eingehalten werden, um Ihr Ziel zu erreichen. Wenn Sie Absprachen nicht einhalten, kann Ihre notwendige Mitarbeit am Eingliederungsprozess im nächsten Schritt verbindlich eingefordert werden (z.B. Bewerben auf Stellenangebote, Nutzen von Qualifizierungsangeboten, Teilnahme an Beratungsgesprächen). Es könnte also zu Leistungsminderungen kommen, wenn Sie Absprachen oder Termine nicht einhalten, ohne dass Sie einen wichtigen Grund dafür haben.
Wenn Sie feststellen, dass Sie Inhalte aus dem Kooperationsplan oder Termine nicht einhalten können, melden Sie sich am besten frühzeitig bei Ihrer Ansprechpartnerin bzw. Ihrem Ansprechpartner, um gemeinsam eine Lösung zu finden.

Schlichtung

Das Schlichtungsverfahren - was ist das?

  • Es gibt möglicherweise Situationen, in denen Sie und Ihre Ansprechpartnerin bzw. Ihr Ansprechpartner bei der Erstellung oder Verlängerung des Kooperationsplans unterschiedliche Vorstellungen haben. Kommt es dabei zu keiner gemeinsamen Lösung, besteht die Möglichkeit, ein Schlichtungsverfahren einzuleiten.
  • Eine Schlichtungsperson wird dann in einem gemeinsamen Gespräch versuchen, gemeinsam mit allen Beteiligten eine Lösung zu finden, die von Ihnen und Ihrer Ansprechpartnerin bzw. Ihrem Ansprechpartner mitgetragen wird.
  • Die Schlichtungsperson darf vorher nicht in Ihre Beratung eingebunden sein und hat vom Jobcenter keine Vorgaben für das Schlichtungsgespräch. Dadurch hat sie eine neutrale Rolle.
  • Damit sich Ihr Eingliederungsprozess nicht unnötig verzögert, ist das Schlichtungsverfahren auf vier Wochen begrenzt.
  • Das Verfahren kann sowohl von Ihnen oder Ihrer Ansprechpartnerin bzw. Ihrem Ansprechpartner als auch gemeinsam eingeleitet werden.
  • Weitere Informationen zum Schlichtungsverfahren und wie Sie dieses einleiten, erhalten Sie von Ihrem Jobcenter.

 

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Rechtsgrundlage

§ 15 SGB II