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Schwangerschaft und Geburt

Wenn Sie von Ihrer Schwangerschaft erfahren, ist es wichtig, das Jobcenter möglichst frühzeitig über Ihre Schwangerschaft zu informieren und den voraussichtlichen Entbindungstermin mitzuteilen. Hierfür schicken Sie bitte per Post oder über das Kontaktformular eine Kopie Ihres Mutterpasses an Ihr Team Finanzielle Hilfen.

Hier finden Sie Beratungs-und Unterstützungsangebote rund um die Schwangerschaft. 

Wenn Sie schwanger sind, können zusätzliche finanzielle Hilfen gezahlt werden:
 

Mehrbedarf für werdende Mütter 
Dieser wird Ihnen nach der 12. Schwangerschaftswoche zusätzlich zu dem Regelsatz gezahlt. Der Mehrbedarf soll zum Beispiel die zusätzlichen Kosten für Hygieneartikel, Fahrkosten zum Arzt und Informationsmaterial rund um die Schwangerschaft abdecken. (§21 Abs. 2 SGBII)
 

Einmalige Beihilfen 
Zusätzlich können Sie ab dem vierten Monat der Schwangerschaft eine Pauschale für Schwangerschaftsbekleidung in Höhe von derzeit 209 Euro sowie eine Neugeborenen-Erstausstattung in Höhe von 575 Euro (Bewilligung ab 8 Wochen vor Entbindungstermin) beantragen. (§24  Abs. 3 Nr. 2 SGB II)
Die Neugeborenen-Erstausstattung beinhaltet neben Säuglingsbekleidung auch ein Kinderbett inklusive Matratze und einen Kinderwagen.

Für die Pauschalen gibt es kein Antragsformular, stellen Sie bitte per Post oder über das Kontaktformular einen formlosen Antrag an Ihr Team Finanzielle Hilfen.
 

Das Baby ist da, herzlichen Glückwunsch! 
Wenn Sie die Geburtsurkunde Ihres Kindes erhalten, schicken Sie uns diese bitte sofort per Post oder über das Kontaktformular zu. Dann wird das Baby mit in Ihre Bedarfsgemeinschaft aufgenommen.

Der gesetzliche Mutterschutz besteht sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt. Mutterschutz ist ein besonderer Schutz für Arbeitnehmerinnen, die schwanger sind oder ein Kind stillen. 

Sie haben die Möglichkeit, drei Jahre Elternzeit zu nehmen. In der Zeit können Sie sich um Ihr Kind kümmern und müssen dem Arbeitsmarkt grundsätzlich nicht zur Verfügung stehen (§10 Abs. 1 Nr.3 SGBII). 

Wenn Sie während der Elternzeit arbeiten möchten oder sich weiterbilden wollen, ist das selbstverständlich möglich! 
Um den ersten und zweiten Geburtstag Ihres Kindes herum, machen wir Ihnen ein Beratungsangebot während der Elternzeit. In der Zwischenzeit können Sie sich jederzeit selbst an uns wenden und nach einer Beratung fragen. 

Hier finden Sie Informationen zum Thema Arbeiten mit Kind.

Zusätzlich steht Ihnen das Beratungsangebot der Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt (BCA) offen.