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Kaution oder Genossenschaftsanteile

Kaution oder Bürgschaft

Wenn Sie mit Zustimmung des Jobcenters eine Wohnung in Düsseldorf angemietet haben, ist auch die Übernahme einer Kaution möglich.
Bitte klären Sie zunächst mit Ihrem Vermieter, ob eine Bürgschaftserklärung des Jobcenters akzeptiert wird oder eine Barkaution erforderlich ist.

Bitte füllen Sie im Anschluss entweder den Antrag auf ein Kautionsdarlehen oder den Antrag auf eine Bürgschaft aus, nehmen die Hinweise zur Kenntnis und senden den Antrag unterschrieben per Post, über jobcenter.digital, durch Einwurf in den Hausbriefkasten oder Nutzung unserer Digitalen Service Bereiche an Ihr Team Finanzielle Hilfen zurück. 

Ein Kautionsdarlehen wird  in monatlichen Raten aus Ihrem Leistungsanspruch getilgt.

Wenn Sie bereits eine Bürgschaftserklärung vom Jobcenter erhalten haben, können Sie die Verlängerung nach Ablauf der Gültigkeit ebenfalls über den Vordruck beantragen.


Gesetzliche Grundlagen: § 22 Abs. 6 SGB II

Genossenschaftsanteile

Sie möchten mit Zustimmung des Jobcenters in eine Genossenschaftswohnung in Düsseldorf umziehen? 
Dann werden in der Regel im Vorfeld von der Genossenschaft Genossenschaftsanteile verlangt (nicht zu verwechseln mit einer Kaution).
Nachdem Ihr Team Finanzielle Hilfen der Anmietung der Genossenschaftswohnung zugestimmt hat, haben Sie die Möglichkeit ein Genossenschaftsdarlehen für genau diesen Zweck zu beantragen. Reichen Sie bitte dafür das Schreiben der Genossenschaft über die Höhe der Anteile bei Ihrem Team Finanzielle Hilfen ein (per Post, über jobcenter.digital, durch Einwurf in den Hausbriefkasten oder durch Nutzung unserer Digitalen Service Bereiche).

Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung dafür frühestens einen Monat vor Einzug in diese Wohnung erfolgen kann.
Erst nach Zahlung der Genossenschaftsanteile erhalten Sie von Ihrer Genossenschaft den unterschriebenen Mietvertrag.
Das Darlehen wird daraufhin in monatlichen Raten aus Ihrem Leistungsanspruch getilgt.

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Weiterführende Links

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Rechtliche Grundlagen

§ 22 Abs. 6 SGB II