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Mehrbedarf für Alleinerziehende

Sie kümmern sich alleine um die Pflege und Erziehung Ihrer minderjährigen Kinder?

Dann steht Ihnen neben den Regelleistungen ein so genannter Mehrbedarf zu. Mit diesem Mehrbedarf erhalten Sie einen Zuschuss für Kosten in besonderen Lebenslagen – in Ihrem Fall für Alleinerziehende.

Diese Leistungen werden zusätzlich zum Regelbedarf erbracht und sind unabhängig von anderen Leistungen wie Kindergeld oder Unterhalt.

Die Höhe des Mehrbedarfes beträgt mindestens 12 und höchstens 60 Prozent des maßgeblichen Regelsatzes und ist in erster Linie vom Alter und der Anzahl der Kinder abhängig.

1 Kind unter 7 Jahre36 Prozent
1 Kind 7 Jahre oder älter12 Prozent
2 Kinder unter 16 Jahre36 Prozent
2 Kinder 16 Jahre oder älter24 Prozent
1 Kind 7 oder älter und 1 Kind 16 oder älter    24 Prozent
3 Kinder36 Prozent
4 Kinder48 Prozent
5 und mehr Kinder60 Prozent

 

Muss man für den Mehrbedarf einen separaten Antrag stellen?

Wenn Sie dies bereits bei der erstmaligen Antragstellung angegeben haben, wird Ihnen dieser Mehrbedarf automatisch ab Beginn Ihres Anspruches gewährt. Sollte sich Ihre familiäre Situation jedoch erst während des laufenden Bezuges von Bürgergeld ändern, so können Sie uns über eine Veränderungsmitteilung (VÄM) darüber informieren oder nutzen Sie ganz bequem das online-Angebot jobcenter.digital . 

Rechtsgrundlage: § 21 Abs. 3 SGB II

Kontakt zum Jobcenter Düsseldorf


Rechtliche Grundlage

§ 21 Abs. 3 SGB II